(1) 1Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 7. Juni 2021 nachzukommen. 2Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. 3Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. 4Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.