(3) 1Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um KMU und insbesondere Kleinstunternehmen dabei zu unterstützen, die Ökodesign-Anforderungen der gemäß
Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakte einzuhalten.
2Die Mitgliedstaaten konsultieren Vertretungsorganisationen von KMU zu der Frage, welche Maßnahmen KMU als nützlich erachten.
3Diese Maßnahmen umfassen mindestens die Sicherstellung der Verfügbarkeit von zentralen Anlaufstellen oder ähnlichen Strukturen zur Sensibilisierung für Ökodesign-Anforderungen und zur Schaffung von Verknüpfungsmöglichkeiten für KMU und insbesondere Kleinstunternehmen, damit diese sich auf die Ökodesign-Anforderungen einstellen können.
4Unbeschadet der geltenden Vorschriften über staatliche Beihilfen können diese Maßnahmen Folgendes umfassen:
- a. finanzielle Unterstützung, unter anderem in Form von steuerlichen Vergünstigungen und Investitionen in die physische und digitale Infrastruktur,
- b. Zugang zu Finanzmitteln,
- c. Fachschulungen für Führungskräfte und Mitarbeiter,
- d. organisatorische und technische Unterstützung.