(2) 1Bei der Festlegung der Anforderung für die Verwendung digitaler Instrumente gemäß
Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe c Ziffer iii berücksichtigt die Kommission folgende Kriterien:
- a. die Notwendigkeit, die harmonisierte Anwendung der Berechnungsmethoden sicherzustellen, und
- b. die Notwendigkeit, den Verwaltungsaufwand für die Wirtschaftsteilnehmer so gering wie möglich zu halten.
2Die digitalen Instrumente müssen für die Wirtschaftsteilnehmer frei zugänglich sein.