(1) 1Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen für Produkte, die unter gemäß
Artikel 4 erlassene delegierte Rechtsakte fallen, gemeinsame Spezifikationen für Ökodesign-Anforderungen, die grundlegenden Anforderungen für digitale Produktpässe gemäß den Artikeln 10 und 11 oder für die in
Artikel 39 genannten Prüf-, Mess- oder Berechnungsmethoden festgelegt werden.
2Diese Durchführungsrechtsakte dürfen nur erlassen werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- a. Die Kommission hat gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 eine oder mehrere europäische Normungsorganisationen damit beauftragt, eine harmonisierte Norm für eine Ökodesign-Anforderung, für eine in den Artikeln 10 und 11 der vorliegenden Verordnung genannte grundlegende Anforderung für digitale Produktpässe oder für eine in Artikel 39 der vorliegenden Verordnung genannte Prüf-, Mess- oder Berechnungsmethode auszuarbeiten, und
- i) der Auftrag wurde nicht angenommen,
- ii) die entsprechende harmonisierte Norm wird nicht innerhalb der gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 festgelegten Frist erstellt oder
- iii) die harmonisierte Norm entspricht nicht dem Auftrag, und
- b. es wurde keine Fundstelle harmonisierter Normen für eine Ökodesign-Anforderung oder für eine in den Artikeln 10 und 11 der vorliegenden Verordnung genannte grundlegende Anforderung für digitale Produktpässe oder für eine in Artikel 39 der vorliegenden Verordnung genannte Prüf-, Mess- oder Berechnungsmethode im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, und es ist nicht zu erwarten, dass eine derartige Fundstelle innerhalb einer angemessenen Frist veröffentlicht wird.
3Die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in
Artikel 73 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.