(1) Um den Umweltauswirkungen entgegenzuwirken, müssen die Ökodesign-Anforderungen in den gemäß
Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten auf der Grundlage der in Anhang I genannten Produktparameter so gestaltet sein, dass sie die folgenden Produktaspekte (im Folgenden „Produktaspekte“) verbessern, sofern diese Produktaspekte für die betreffende Produktgruppe relevant sind:
- a. Funktionsbeständigkeit,
- b. Zuverlässigkeit,
- c. Wiederverwendbarkeit,
- d. Nachrüstbarkeit,
- e. Reparierbarkeit,
- f. die Möglichkeit der Wartung und Instandsetzung,
- g. das Vorhandensein besorgniserregender Stoffe,
- h. Energieverbrauch und Energieeffizienz,
- i. Wassernutzung und Wassereffizienz,
- j. Ressourcennutzung und Ressourceneffizienz,
- k. Rezyklatanteil,
- l. die Möglichkeit der Wiederaufarbeitung,
- m. Recyclingfähigkeit,
- n. die Möglichkeit der Verwertung von Materialien,
- o. Umweltauswirkungen, einschließlich des CO2-Fußabdrucks und des Umweltfußabdrucks,
- p. Menge des voraussichtlich entstehenden Abfalls.