(6) 1Konformitätsbewertungsstellen müssen in der Lage sein, alle Konformitätsbewertungsaufgaben durchzuführen, die ihnen nach Maßgabe des einschlägigen gemäß
Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakts zugewiesen wurden und für die sie notifiziert wurden, gleichgültig, ob diese Aufgaben von der jeweiligen Konformitätsbewertungsstelle selbst oder in ihrem Auftrag und unter ihrer Verantwortung erfüllt werden.
2Eine Konformitätsbewertungsstelle muss jederzeit, für jedes Konformitätsbewertungsverfahren und für jede Art und Kategorie von Produkten, für die sie notifiziert wurde, über Folgendes verfügen:
- a. das erforderliche Personal mit Fachkenntnis und ausreichender einschlägiger Erfahrung, um die bei der Konformitätsbewertung anfallenden Aufgaben zu erfüllen;
- b. die erforderlichen Beschreibungen der Verfahren, nach denen die Konformitätsbewertung durchgeführt wird, um die Transparenz und die Wiederholbarkeit dieser Verfahren sicherzustellen, einschließlich einer Beschreibung, inwieweit die einschlägigen Mitarbeiter, ihr Status und ihre Aufgaben den Konformitätsbewertungsaufgaben entsprechen, für die die Stelle notifiziert werden will;
- c. angemessene Strategien und geeignete Verfahren, um zwischen den Aufgaben, die sie als notifizierte Stelle wahrnimmt, und ihren anderen Tätigkeiten zu unterscheiden;
- d. Verfahren zur Durchführung von Tätigkeiten unter gebührender Berücksichtigung der Größe eines Unternehmens, der Branche, in der es tätig ist, seiner Struktur, des Grads an Komplexität der jeweiligen Produkttechnologie und des Massenfertigungs- oder Seriencharakters des Fertigungsprozesses.
3Ihr müssen die erforderlichen Mittel zur angemessenen Erledigung der technischen und administrativen Aufgaben zur Verfügung stehen, die mit den Konformitätsbewertungstätigkeiten verbunden sind, und sie hat Zugang zu allen benötigten Ausrüstungen oder Einrichtungen.