(1) 1Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung tritt die ADCO in regelmäßigen Abständen und erforderlichenfalls auf begründeten Antrag der Kommission oder von zwei oder mehr teilnehmenden Marktüberwachungsbehörden zusammen.
2Im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2019/1020 unterstützt die ADCO die Umsetzung des gemäß
Artikel 66 Absatz 1 erstellten Abschnitts mit den Marktüberwachungstätigkeiten und ermittelt
- a. die gemeinsamen Prioritäten für die in Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe a genannte Marktüberwachung anhand der in Artikel 66 Absatz 2 genannten objektiven Kriterien;
- b. die Prioritäten für die Unterstützung durch die Union gemäß Absatz 2;
- c. Anforderungen, die in gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt sind und unterschiedlich angewendet oder ausgelegt werden und die daher bei der Organisation gemeinsamer Schulungsprogramme oder bei der Annahme von Leitlinien gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels Vorrang erhalten sollten.