(4) 1Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Folgendes festlegen:
- a. weitere Präzisierungen der in Absatz 1 genannten Maßnahmen;
- b. Form und Verfahren — einschließlich der Fristen — für die Zwecke des Absatzes 2.
2Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in
Artikel 48 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.