(4) 1Bis zum 21. Mai 2025 erstellt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten eine Liste von Referenzstandards und legt, sofern erforderlich, Spezifikationen und Verfahren für Folgendes fest:
- a. die Akkreditierung der Konformitätsbewertungsstellen und den in Absatz 1 genannten Konformitätsbewertungsbericht;
- b. die Prüfvorschriften, nach denen die Konformitätsbewertungsstellen ihre Konformitätsbewertung, einschließlich einer Kombinationsbewertung, der in Absatz 1 genannten qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter durchführen;
- c. die Konformitätsbewertungssysteme für die Durchführung der Konformitätsbewertung der qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter durch die Konformitätsbewertungsstellen und für die Vorlage des in Absatz 1 genannten Berichts.
2Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in
Artikel 48 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.