(1) 1Mit dem Verfahren für die Validierung einer qualifizierten elektronischen Signatur wird die Gültigkeit einer qualifizierten elektronischen Signatur bestätigt, wenn
- a. das der Signatur zugrunde liegende Zertifikat zum Zeitpunkt des Signierens ein qualifiziertes Zertifikat für elektronische Signaturen war, das die Anforderungen des Anhangs I erfüllt,
- b. das qualifizierte Zertifikat von einem qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter ausgestellt wurde und zum Zeitpunkt des Signierens gültig war,
- c. die Signaturvalidierungsdaten den Daten entsprechen, die dem vertrauenden Beteiligten bereitgestellt werden,
- d. der eindeutige Datensatz, der den Unterzeichner im Zertifikat repräsentiert, dem vertrauenden Beteiligten korrekt bereitgestellt wird,
- e. die etwaige Benutzung eines Pseudonyms dem vertrauenden Beteiligten eindeutig angegeben wird, wenn zum Zeitpunkt des Signierens ein Pseudonym benutzt wurde,
- f. die elektronische Signatur von einer qualifizierten elektronischen Signaturerstellungseinheit erstellt wurde,
- g. die Unversehrtheit der unterzeichneten Daten nicht beeinträchtigt ist,
- h. die Anforderungen des Artikels 26 zum Zeitpunkt des Signierens erfüllt waren.
2Bei einer Validierung qualifizierter elektronischer Signaturen, die den in Absatz 3 genannten Standards, Spezifikationen und Verfahren entspricht, wird davon ausgegangen, dass sie die Anforderungen des Unterabsatzes 1 erfüllt.