(2) 1Gegenseitige Amtshilfe umfasst mindestens Folgendes:
- a. Die Aufsichtsstelle, die Aufsichts- und Durchsetzungsmaßnahmen in einem Mitgliedstaat anwendet, informiert und konsultiert die Aufsichtsstelle des anderen betroffenen Mitgliedstaats.
- b. Die Aufsichtsstelle kann die Aufsichtsstelle eines anderen betroffenen Mitgliedstaats ersuchen, Aufsichts- oder Durchsetzungsmaßnahmen zu ergreifen, einschließlich beispielsweise Ersuchen um Nachprüfungen im Zusammenhang mit den Konformitätsbewertungsberichten gemäß den Artikeln 20 und 21 in Bezug auf die Erbringung von Vertrauensdienten.
- c. Gegebenenfalls können Aufsichtsstellen gemeinsame Untersuchungen mit den Aufsichtsstellen anderer Mitgliedstaaten durchführen.
2Die Vorkehrungen und Verfahren für gemeinsame Tätigkeiten nach Unterabsatz 1 werden von den betreffenden Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihres jeweiligen nationalen Rechts vereinbart und festgelegt.