(3) 1Bis zum 18. September 2015 legt die Kommission unter Berücksichtigung der einschlägigen internationalen Normen vorbehaltlich des Absatzes 2 im Wege von Durchführungsrechtsakten technische Spezifikationen, Standards und Verfahren mit Mindestanforderungen fest, auf die sich die Festlegung der Sicherheitsniveaus niedrig, „substanziell“ und „hoch“ für elektronische Identifizierungsmittel bezieht.
2Diese technischen Spezifikationen, Normen und Verfahren mit Mindestanforderungen werden unter Bezugnahme auf die Zuverlässigkeit und Qualität folgender Elemente festgelegt:
- a. des Verfahrens zum Nachweis und zur Überprüfung der Identität natürlicher oder juristischer Personen, die die Ausstellung elektronischer Identifizierungsmittel beantragen;
- b. des Verfahrens zur Ausstellung der beantragten elektronischen Identifizierungsmittel;
- c. des Authentifizierungsmechanismus, bei dem die natürliche oder juristische Person die elektronischen Identifizierungsmittel verwendet, um einem vertrauenden Beteiligten ihre Identität zu bestätigen;
- d. der Einrichtung, die die Identifizierungsmittel ausstellt;
- e. jeder anderen Stelle, die mit dem Antrag für die Ausstellung elektronischer Identifizierungsmittel befasst ist;
- f. technischer und sicherheitsbezogener Spezifikationen der ausgestellten elektronischen Identifizierungsmittel.
3Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in
Artikel 48 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.