Alle Vorschriften: ErsDiG
§ 1 Aufgaben des Zivildienstes
§ 2 Organisation des Zivildienstes
§ 1a Anwendung dieses Gesetzes
§ 2 Absatz 2 sowie die §§ 2a und 23 gelten nur im Spannungs- oder Verteidigungsfall.
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§ 1a
Anwendung dieses Gesetzes
§ 2 Absatz 2
sowie die
§§ 2a und 23
gelten nur im Spannungs- oder Verteidigungsfall.