(1) 1Die Dienstleistenden sind zu Beginn ihrer Dienstzeit in einem eintägigen Seminar über ihre Rechte und Pflichten als Dienstleistende sowie die ihnen zustehenden Geld- und Sachbezüge zu informieren.
2Darüber hinaus sind sie verpflichtet, während ihrer Dienstzeit an
- 1. einem viertägigen Seminar zur politischen Bildung und
- 2. einem Seminar zu speziellen Fachthemen, soweit dies erforderlich ist,
teilzunehmen.