Alle Vorschriften: ErsDiG
§ 57 Ordnungswidrigkeiten
§ 58a Ahndung von Dienstvergehen
§ 58 Dienstvergehen
Ein Dienstleistender begeht ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft seine Pflichten verletzt.
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§ 58
Dienstvergehen
Ein Dienstleistender begeht ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft seine Pflichten verletzt.