(1) 1Die Union verfügt über einen institutionellen Rahmen, der zum Zweck hat, ihren Werten Geltung zu verschaffen, ihre Ziele zu verfolgen, ihren Interessen, denen ihrer Bürgerinnen und Bürger und denen der Mitgliedstaaten zu dienen sowie die Kohärenz, Effizienz und Kontinuität ihrer Politik und ihrer Maßnahmen sicherzustellen.
2Die Organe der Union sind
- —. das Europäische Parlament,
- —. der Europäische Rat,
- —. der Rat,
- —. die Europäische Kommission (im Folgenden "Kommission"),
- —. der Gerichtshof der Europäischen Union,
- —. die Europäische Zentralbank,
- —. der Rechnungshof.