(6) 1Der Präsident der Kommission
- a. legt die Leitlinien fest, nach denen die Kommission ihre Aufgaben ausübt,
- b. beschließt über die interne Organisation der Kommission, um die Kohärenz, die Effizienz und das Kollegialitätsprinzip im Rahmen ihrer Tätigkeit sicherzustellen,
- c. ernennt, mit Ausnahme des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, die Vizepräsidenten aus dem Kreis der Mitglieder der Kommission.
2Ein Mitglied der Kommission legt sein Amt nieder, wenn es vom Präsidenten dazu aufgefordert wird.
3Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik legt sein Amt nach dem Verfahren des
Artikels 18 Absatz 1 nieder, wenn er vom Präsidenten dazu aufgefordert wird.