(3) 1Der Rat erlässt einen Beschluss zur Festlegung besonderer Verfahren, um den schnellen Zugriff auf die Haushaltsmittel der Union zu gewährleisten, die für die Sofortfinanzierung von Initiativen im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, insbesondere von Tätigkeiten zur Vorbereitung einer Mission nach
Artikel 42 Absatz 1 und Artikel 43 bestimmt sind.
2Er beschließt nach Anhörung des Europäischen Parlaments.
3Die Tätigkeiten zur Vorbereitung der in
Artikel 42 Absatz 1 und in
Artikel 43 genannten Missionen, die nicht zulasten des Haushalts der Union gehen, werden aus einem aus Beiträgen der Mitgliedstaaten gebildeten Anschubfonds finanziert.
4Der Rat erlässt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik die Beschlüsse über
- a. die Einzelheiten für die Bildung und die Finanzierung des Anschubfonds, insbesondere die Höhe der Mittelzuweisungen für den Fonds;
- b. die Einzelheiten für die Verwaltung des Anschubfonds;
- c. die Einzelheiten für die Finanzkontrolle.
5Kann die geplante Mission nach
Artikel 42 Absatz 1 und Artikel 43 nicht aus dem Haushalt der Union finanziert werden, so ermächtigt der Rat den Hohen Vertreter zur Inanspruchnahme dieses Fonds.
6Der Hohe Vertreter erstattet dem Rat Bericht über die Erfüllung dieses Mandats.