§ 10 Verfahren bei der Erstattung von Aufwendungen
Die nach Landesrecht zuständige Behörde setzt nach Anhörung der Beteiligten (Zahlungsempfänger und Zahlungspflichtiger) durch schriftlichen Bescheid fest, …
§ 10 Verfahren bei der Erstattung von Aufwendungen
1Die nach Landesrecht zuständige Behörde setzt nach Anhörung der Beteiligten (Zahlungsempfänger und Zahlungspflichtiger) durch schriftlichen Bescheid fest, in welcher Höhe die Aufwendungen erstattungsfähig sind. 2Der Bescheid muss eine Rechtsmittelbelehrung enthalten. 3Er ist den Beteiligten zuzustellen.