(2) 1Wird die Eilanordnung nicht innerhalb von drei Werktagen vom Vorsitzenden der G 10-Kommission, von seinem Stellvertreter oder einem vom Vorsitzenden dazu bestimmten Mitglied bestätigt, so ist unverzüglich
- 1. der Vollzug der Eilanordnung auszusetzen und
- 2. die Eilanordnung durch das zuständige Bundesministerium aufzuheben.
2Die mit der Beschränkungsmaßnahme erhobenen Daten sind zudem unverzüglich unter Aufsicht eines Beamten, der die Befähigung zum Richteramt hat, zu löschen;
§ 4 Absatz 1 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.
3Eine Bestätigung der Eilanordnung kann unter Auflagen erfolgen.