(2) 1Bei Beschränkungen von Telekommunikationsbeziehungen darf der Bundesnachrichtendienst nur Suchbegriffe verwenden, die zur Aufklärung von Sachverhalten über den in der Anordnung bezeichneten Gefahrenbereich bestimmt und geeignet sind.
2Es dürfen keine Suchbegriffe verwendet werden, die
- 1. Identifizierungsmerkmale enthalten, die zu einer gezielten Erfassung bestimmter Telekommunikationsanschlüsse führen, oder
- 2. den Kernbereich der privaten Lebensgestaltung betreffen.
3Dies gilt nicht für Telekommunikationsanschlüsse im Ausland, sofern ausgeschlossen werden kann, dass Anschlüsse, deren Inhaber oder regelmäßige Nutzer deutsche Staatsangehörige sind, gezielt erfasst werden.
4Die Durchführung ist zu protokollieren.
5Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle verwendet werden.
6Sie sind am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Protokollierung folgt, zu löschen.