(2) § 40 Abs. 1 und
§ 41 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist auf die Löschungsankündigung (
§ 87 Buchstabe b) und den Feststellungsbeschluß (
§ 87 Buchstabe c) mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
- a. § 184 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden;
- b. die Löschungsankündigung (§ 87 Buchstabe b) kann nicht öffentlich zugestellt werden;
- c. der Feststellungsbeschluß (§ 87 Buchstabe c) kann auch dann, wenn die Person des Beteiligten, dem zugestellt werden soll, unbekannt ist, öffentlich zugestellt werden.