(1) Ist ein Grundstück für sich allein auf mehreren Grundbuchblättern eingetragen, so gilt folgendes:
- a. 1Stimmen die Eintragungen auf den Blättern überein, so sind die Blätter bis auf eins zu schließen. 2Im Schließungsvermerk (§ 36 Buchstabe b) ist die Nummer des nicht geschlossenen Blattes anzugeben.
- b.
- 1) 1Stimmen die Eintragungen auf den Blättern nicht überein, so sind alle Blätter zu schließen. 2Für das Grundstück ist ein neues Blatt anzulegen. 3Im Schließungsvermerk (§ 36 Buchstabe b) ist die Nummer des neuen Blattes anzugeben.
- 2) 1Das Grundbuchamt entscheidet darüber, welche Eintragungen aus den geschlossenen Blättern auf das neue Blatt zu übernehmen sind. 2Nicht übernommene Eintragungen sind durch Eintragung von Widersprüchen zu sichern. 3Das Grundbuchamt hat vor der Entscheidung, soweit erforderlich und tunlich, die Beteiligten zu hören und eine gütliche Einigung zu versuchen.
- c. Die wirkliche Rechtslage bleibt durch die nach a und b vorgenommenen Maßnahmen unberührt.