(1) 1Bei den Gewerbezweigen
- 1. An- und Verkauf von
- a) hochwertigen Konsumgütern, insbesondere Unterhaltungselektronik, Computern, optischen Erzeugnissen, Fotoapparaten, Videokameras, Teppichen, Pelz- und Lederbekleidung,
- b) Kraftfahrzeugen und Fahrrädern,
- c) Edelmetallen und edelmetallhaltigen Legierungen sowie Waren aus Edelmetall oder edelmetallhaltigen Legierungen,
- d) Edelsteinen, Perlen und Schmuck,
- e) Altmetallen, soweit sie nicht unter Buchstabe c fallen,
durch auf den Handel mit Gebrauchtwaren spezialisierte Betriebe,
- 2. Auskunftserteilung über Vermögensverhältnisse und persönliche Angelegenheiten (Auskunfteien, Detekteien),
- 3. Vermittlung von Eheschließungen, Partnerschaften und Bekanntschaften,
- 4. Betrieb von Reisebüros und Vermittlung von Unterkünften,
- 5. Vertrieb und Einbau von Gebäudesicherungseinrichtungen einschließlich der Schlüsseldienste,
- 6. Herstellen und Vertreiben spezieller diebstahlsbezogener Öffnungswerkzeuge
hat die zuständige Behörde unverzüglich nach Erstattung der Gewerbeanmeldung oder der Gewerbeummeldung nach
§ 14 die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zu überprüfen.
2Zu diesem Zweck hat der Gewerbetreibende unverzüglich ein Führungszeugnis nach
§ 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach
§ 150 Abs. 5 zur Vorlage bei der Behörde zu beantragen.
3Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, hat die Behörde diese Auskünfte von Amts wegen einzuholen.