Alle Vorschriften: GmbHG
§ 57 Anmeldung der Erhöhung
§ 57b (weggefallen)
§ 57a Ablehnung der Eintragung
Für die Ablehnung der Eintragung durch das Gericht findet § 9c Abs. 1 entsprechende Anwendung.
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§ 57a
Ablehnung der Eintragung
Für die Ablehnung der Eintragung durch das Gericht findet
§ 9c Abs. 1
entsprechende Anwendung.