Alle Vorschriften: GVG
§ 15 (weggefallen)
§ 17
§ 16
Ausnahmegerichte sind unstatthaft. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.
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§ 16
1
Ausnahmegerichte sind unstatthaft.
2
Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.