(2) 1Abweichend von
§ 20 Absatz 1 Satz 1 muss ein eingetragener Verein nach
§ 21 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die in
§ 19 Absatz 1 aufgeführten Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten der registerführenden Stelle nur dann zur Eintragung mitteilen, wenn
- 1. eine Änderung des Vorstands nicht unverzüglich zur Eintragung in das Vereinsregister angemeldet worden ist,
- 2. mindestens ein wirtschaftlich Berechtigter nach § 3 Absatz 2 Satz 1 bis 4 vorhanden ist oder
- 3. die Annahmen nach Absatz 1 Satz 3 nicht zutreffen.
2Eine Eintragung durch die registerführende Stelle nach Absatz 1 wird nicht vorgenommen, wenn der Verein der registerführenden Stelle Angaben nach
§ 19 Absatz 1 zur Eintragung in das Transparenzregister mitgeteilt hat.
3Dies gilt nicht, wenn der Verein der registerführenden Stelle mitgeteilt hat, dass die mitgeteilten Angaben nach
§ 19 Absatz 1 nicht mehr gelten sollen.
4Die Mitteilung nach Satz 3 hat elektronisch über die Webseite des Transparenzregisters zu erfolgen.