(1) 1Bei Vereinigungen nach
§ 20 Absatz 1 Satz 1 und Rechtsgestaltungen nach
§ 21 ist die Einsichtnahme gestattet:
- 1. den Behörden, Gerichten sowie den in § 2 Absatz 4 genannten Stellen, soweit die Einsichtnahme zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist,
- 2. den Verpflichteten, sofern sie der registerführenden Stelle darlegen, dass die Einsichtnahme zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten in einem der in § 10 Absatz 3 und 3a genannten Fälle erfolgt, und
- 3. jedem, der der registerführenden Stelle ein berechtigtes Interesse nachweisen kann.
2In diesen Fällen ist die registerführende Stelle befugt, die zugänglichen Daten an den Einsichtnehmenden zu übermitteln.
3In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 übermittelt die registerführende Stelle neben den Angaben nach
§ 19 Absatz 1 auch die Eigentums- und Kontrollstrukturübersichten nach
§ 23a Absatz 3a, soweit diese zu den übermittelten Angaben nach
§ 19 Absatz 1 aufgrund einer abgeschlossenen Unstimmigkeitsmeldung vorhanden sind.
4Im Fall des Satzes 1 Nummer 3 sind neben den Angaben nach
§ 19 Absatz 1 Nummer 1 und 4 nur Monat und Jahr der Geburt des wirtschaftlich Berechtigten, sein Wohnsitzland und alle Staatsangehörigkeiten der Einsichtnahme zugänglich und dürfen übermittelt werden.
5Gegenüber den Behörden, Gerichten, den in
§ 2 Absatz 4 genannten Stellen und gegenüber Verpflichteten nach
§ 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 7 sowie gegenüber Notaren sind zusätzlich die Angaben nach
§ 19a zu allen im Transparenzregister erfassten Immobilien der Einsichtnahme zugänglich und dürfen übermittelt werden.