(2) 1Ist die Analyse aufgrund eines nach
§ 43 gemeldeten Sachverhalts abgeschlossen, aber nicht an die Strafverfolgungsbehörde übermittelt worden, so kann die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen auf Anfrage des Betroffenen über die zu ihm vorliegenden Informationen Auskunft geben.
2Sie verweigert die Auskunft, wenn ein Bekanntwerden dieser Informationen negative Auswirkungen hätte auf
- 1. internationale Beziehungen,
- 2. Belange der inneren oder äußeren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland,
- 3. die Durchführung eines anderen strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens oder
- 4. die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens.
3In der Auskunft macht sie personenbezogene Daten der Einzelperson, die eine Meldung nach
§ 43 Absatz 1 abgegeben hat oder die einem Auskunftsverlangen der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen nachgekommen ist, unkenntlich.
4Auf Antrag des Betroffenen kann sie Ausnahmen von Satz 3 zulassen, wenn schutzwürdige Interessen des Betroffenen überwiegen.