(4) 1Die Wahl der Abrechnungsmaßstäbe nach Absatz 2 sowie nach
§ 7 Absatz 1 Satz 1,
§§ 8 und 9 bleibt dem Gebäudeeigentümer überlassen.
2Er kann diese für künftige Abrechnungszeiträume durch Erklärung gegenüber den Nutzern ändern
- 1. bei der Einführung einer Vorerfassung nach Nutzergruppen,
- 2. nach Durchführung von baulichen Maßnahmen, die nachhaltig Einsparungen von Heizenergie bewirken oder
- 3. aus anderen sachgerechten Gründen nach deren erstmaliger Bestimmung.
3Die Festlegung und die Änderung der Abrechnungsmaßstäbe sind nur mit Wirkung zum Beginn eines Abrechnungszeitraumes zulässig.