(2) 1Honorare für Grundleistungen bei Umbauten und Modernisierungen gemäß
§ 2 Absatz 5 und 6 sind zu ermitteln nach
- 1. den anrechenbaren Kosten,
- 2. der Honorarzone, welcher der Umbau oder die Modernisierung in sinngemäßer Anwendung der Bewertungsmerkmale zuzuordnen ist,
- 3. den Leistungsphasen,
- 4. der Honorartafel zur Honorarorientierung und
- 5. dem Umbau- oder Modernisierungszuschlag auf das Honorar.
2Der Umbau- oder Modernisierungszuschlag ist unter Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrads der Leistungen in Textform zu vereinbaren.
3Die Höhe des Zuschlags auf das Honorar ist in den jeweiligen Honorarregelungen der Leistungsbilder der Teile 3 und 4 und in Anlage 1 Nummer 1.2 geregelt.
4Sofern keine Vereinbarung in Textform getroffen wurde, gilt ein Zuschlag von 20 Prozent ab einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad als vereinbart.