1Die Regelstudienzeit bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluß beträgt, unbeschadet des
§ 19 Abs. 2 Satz 2,
- 1. bei Fachhochschulstudiengängen höchstens vier Jahre,
- 2. bei anderen Studiengängen viereinhalb Jahre.
2Darüber hinausgehende Regelstudienzeiten dürfen in besonders begründeten Fällen festgesetzt werden; dies gilt auch für Studiengänge, die in besonderen Studienformen durchgeführt werden.
3In geeigneten Fachrichtungen sind Studiengänge einzurichten, die in kürzerer Zeit zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluß führen.