§ 45 Ausschreibung von Stellen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer
Die Stellen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sind öffentlich und im Regelfall international auszuschreiben. Das Landesrecht kann Ausnahmen von …
§ 45 Ausschreibung von Stellen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer
1Die Stellen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sind öffentlich und im Regelfall international auszuschreiben. 2Das Landesrecht kann Ausnahmen von der Ausschreibungspflicht vorsehen, insbesondere wenn eine Juniorprofessorin oder ein Juniorprofessor auf eine Professur berufen werden soll.