Alle Vorschriften: HRG
§ range:77-80 (weggefallen)
§ 82
§ 81 Verträge mit den Kirchen
Die Verträge mit den Kirchen werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
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§ 81
Verträge mit den Kirchen
Die Verträge mit den Kirchen werden durch dieses Gesetz nicht berührt.