1Unzulässig ist eine irreführende Werbung.
2Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor,
- 1. wenn Arzneimitteln, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben,
- 2. wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, daß
- a) ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann,
- b) bei bestimmungsgemäßem oder längerem Gebrauch keine schädlichen Wirkungen eintreten,
- c) die Werbung nicht zu Zwecken des Wettbewerbs veranstaltet wird,
- 3. wenn unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben
- a) über die Zusammensetzung oder Beschaffenheit von Arzneimitteln, Gegenständen oder anderen Mitteln oder über die Art und Weise der Verfahren oder Behandlungen oder
- b) über die Person, Vorbildung, Befähigung oder Erfolge des Herstellers, Erfinders oder der für sie tätigen oder tätig gewesenen Personen
gemacht werden.