(1) 1Jede Werbung für Arzneimittel muß folgende Angaben enthalten:
- 1. den Namen oder die Firma und den Sitz des pharmazeutischen Unternehmers,
- 2. die Bezeichnung des Arzneimittels,
- 3. die Zusammensetzung des Arzneimittels gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchstabe d des Arzneimittelgesetzes,
- 4. die Anwendungsgebiete,
- 5. die Gegenanzeigen,
- 6. die Nebenwirkungen,
- 7. Warnhinweise, soweit sie für die Kennzeichnung der Behältnisse und äußeren Umhüllungen vorgeschrieben sind,
- 7a. bei Arzneimitteln, die der Verschreibungspflicht nach § 48 des Arzneimittelgesetzes unterliegen, den Hinweis "Verschreibungspflichtig".
2Eine Werbung für traditionelle pflanzliche Arzneimittel, die nach dem
Arzneimittelgesetz registriert sind, muss folgenden Hinweis enthalten: "Traditionelles pflanzliches Arzneimittel zur Anwendung bei ... (spezifiziertes Anwendungsgebiet/spezifizierte Anwendungsgebiete) ausschließlich auf Grund langjähriger Anwendung".