(1) 1Die Handwerkskammer überwacht die Durchführung
- 1. der Berufsausbildungsvorbereitung,
- 2. der Berufsausbildung und
- 3. der beruflichen Umschulung
und fördert diese durch Beratung der an der Berufsbildung beteiligten Personen.
2Sie hat zu diesem Zweck Berater zu bestellen.
3§ 111 ist anzuwenden.
4Die Bestellung von Beratern und Beraterinnen ist hauptberuflich, nebenberuflich oder ehrenamtlich möglich.
5Erfolgt die Bestellung ehrenamtlich, gilt
§ 34 Absatz 9 entsprechend.