(5) 1Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
- 1. eine Gesellenprüfung oder eine Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf bestanden hat,
- 2. das Zeugnis der vollständigen Vergleichbarkeit der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit mit der für die Ausübung eines Ausbildungsberufs erforderlichen beruflichen Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 6 des Berufsbildungsgesetzes erhalten hat oder
- 3. eine Gleichwertigkeitsfeststellung nach § 40a besitzt.
2Die Handwerkskammer kann auf Antrag in Ausnahmefällen von der Zulassungsvoraussetzung befreien.
3Für das Ablegen des Teils III der Meisterprüfung entfällt die Zulassungsvoraussetzung.