(5) 1Zu dem nach Absatz 1 Satz 1 bestimmten Zeitpunkt sind
- 1. 1der amtierende Präsident des Deutschen Industrie- und Handelskammertags e. 2V. bis zur Wahl des Präsidenten der Deutschen Industrie- und Handelskammer deren Präsident,
- 2. 1die amtierenden Mitglieder des Vorstands des Deutschen Industrie- und Handelskammertags e. 2V. bis zur Benennung des Präsidiums der Deutschen Industrie- und Handelskammer die Mitglieder des Präsidiums,
- 3. 1die amtierenden Vizepräsidenten des Deutschen Industrie- und Handelskammertags e. 2V. bis zur Wahl der Vizepräsidenten der Deutschen Industrie- und Handelskammer deren Vizepräsidenten und
- 4. 1der amtierende Hauptgeschäftsführer des Deutschen Industrie- und Handelskammertags e. 2V. bis zur Bestellung eines Hauptgeschäftsführers der Deutschen Industrie- und Handelskammer deren bestellter Hauptgeschäftsführer.
2Die erste Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten sowie die erste Bestellung des Hauptgeschäftsführers sollen in der ersten Sitzung der Vollversammlung der Deutschen Industrie- und Handelskammer stattfinden.