Alle Vorschriften: InsO
§ 242 Schriftliche Abstimmung
§ 244 Erforderliche Mehrheiten
§ 243 Abstimmung in Gruppen
Jede Gruppe der stimmberechtigten Beteiligten stimmt gesondert über den Insolvenzplan ab.
lawbase
§ 243
Abstimmung in Gruppen
Kommentar [Extern]
Jede Gruppe der stimmberechtigten Beteiligten stimmt gesondert über den Insolvenzplan ab.