Alle Vorschriften: InsO
§ 284 Insolvenzplan
§ 286 Grundsatz
§ 285 Masseunzulänglichkeit
Masseunzulänglichkeit ist vom Sachwalter dem Insolvenzgericht anzuzeigen.
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§ 285
Masseunzulänglichkeit
Kommentar [Extern]
Masseunzulänglichkeit ist vom Sachwalter dem Insolvenzgericht anzuzeigen.