1Das Insolvenzgericht ordnet die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach
§ 882b der Zivilprozessordnung an.
2Eingetragen werden Schuldner,
- 1. denen die Restschuldbefreiung nach den §§ 290, 296, 297 oder 297a oder auf Antrag eines Insolvenzgläubigers nach § 300 Absatz 3 versagt worden ist,
- 2. deren Restschuldbefreiung widerrufen worden ist.
3Es übermittelt die Anordnung unverzüglich elektronisch dem zentralen Vollstreckungsgericht nach
§ 882h Absatz 1 der Zivilprozessordnung.
4§ 882c Absatz 2 und 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.