(3) 1Die Beschwerde ist einzulegen
- 1. innerhalb eines Monats, wenn der Beschwerdeführer seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat;
- 2. innerhalb von zwei Monaten, wenn der Beschwerdeführer seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat.
2Die Frist beginnt jeweils mit dem Tag der Bekanntgabe der Entscheidung.