(3) 1Die Beteiligung am Interoperabilitäts-Reallabor muss auf einem spezifischen Plan beruhen, der von den Beteiligten unter Berücksichtigung, soweit zutreffend, der Hinweise anderer nationaler zuständiger Behörden oder des Europäischen Datenschutzbeauftragten ausgearbeitet wird.
2Dieser Plan enthält zumindest Folgendes:
- a. eine Beschreibung der Beteiligten und ihrer Rollen, der geplanten innovativen Interoperabilitätslösung und ihrer Zweckbestimmung sowie des Entwicklungs-, Erprobungs- und Validierungsprozesses;
- b. die besonderen Regulierungsfragen, um die es geht, und die Vorgaben, die von den für die Beaufsichtigung des Interoperabilitäts-Reallabors zuständigen Behörden erwartet werden;
- c. die besonderen Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten und den Behörden sowie allen anderen am Interoperabilitäts-Reallabor beteiligten Akteuren;
- d. einen Risikomanagement- und -überwachungsmechanismus zur Ermittlung, Vermeidung und Minderung von Risiken;
- e. die wichtigsten Meilensteine, die von den Beteiligten erreicht werden müssen, damit die Interoperabilitätslösung als betriebsbereit betrachtet werden kann;
- f. die Bewertungs- und Berichterstattungspflichten und mögliche Folgemaßnahmen;
- g. – sofern es unbedingt erforderlich und verhältnismäßig ist, personenbezogene Daten zu verarbeiten — die Angabe der Gründe für die entsprechende Verarbeitung, der Kategorien der betreffenden personenbezogenen Daten, der Zwecke der Verarbeitung, zu denen die personenbezogenen Daten bestimmt sind, sowie der an der Verarbeitung beteiligten Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter und ihrer Rolle.