(1) 1Eine Einrichtung der Union oder öffentliche Stelle stellt anderen solchen Stellen auf deren Antrag hin Interoperabilitätslösungen zur Verfügung, die einen transeuropäischen digitalen öffentlichen Dienst unterstützen, einschließlich der technischen Dokumentation und, falls anwendbar, der Versionsgeschichte des dokumentierten Quellcodes und der Verweise auf verwendete offene Standards oder technische Spezifikationen.
2Die Pflicht zur Weitergabe gilt nicht für die folgenden Interoperabilitätslösungen, nämlich diejenigen:
- a. die Prozesse unterstützen, die nicht unter den gesetzlich oder anderweitig verbindlich festgelegten öffentlichen Auftrag der betreffenden Einrichtung der Union öffentlichen Stelle fallen oder, in Ermangelung solcher Rechtsvorschriften, nicht unter den durch die allgemeine Verwaltungspraxis in den betreffenden Einrichtungen der Union oder dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten öffentlichen Auftrag fallen, vorausgesetzt, dass der Umfang des öffentlichen Auftrags transparent ist und überprüft wird;
- b. an denen Dritte Rechte des geistigen Eigentums innehaben, mit denen die Möglichkeit für eine Weitergabe der Lösung zwecks Weiterverwendung beschränkt wird;
- c. bei denen der Zugang ausgeschlossen oder beschränkt ist aufgrund:
- i) vertraulicher Informationen über den Schutz kritischer Infrastrukturen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d der Richtlinie 2008/114/EG des Rates Richtlinie 2008/114/EG des Rates vom 8. Dezember 2008 über die Ermittlung und Ausweisung europäischer kritischer Infrastrukturen und die Bewertung der Notwendigkeit, ihren Schutz zu verbessern ( ABl. L 345 vom 23.12.2008, S. 75 ). ;
- ii) des Schutzes der Verteidigungsinteressen oder der öffentlichen Sicherheit einschließlich nationaler kritischer Infrastrukturen.