Artikel 6 Europäischer Interoperabilitätsrahmen und spezialisierte Interoperabilitätsrahmen
(1) 1Der Beirat entwickelt einen Europäischen Interoperabilitätsrahmen (EIF). 2Er legt den EIF der Kommission zur Annahme vor. 3Nimmt die Kommission den EIF an, so veröffentlicht sie ihn im Amtsblatt der Europäischen Union.
(2) 1Der EIF enthält ein Modell und eine Reihe von Empfehlungen zur rechtlichen, organisatorischen, semantischen und technischen Interoperabilität sowie für ihre Steuerung für alle Stellen und Einrichtungen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, damit sie mithilfe ihrer Netz- und Informationssysteme einfacher miteinander zusammenwirken können. 2Der EIF wird bei der in Artikel 3 und im Anhang genannten Interoperabilitätsbewertung berücksichtigt.
(3) 1Die Kommission kann nach Konsultation des Beirats andere Interoperabilitätsrahmen (im Folgenden „spezialisierte Interoperabilitätsrahmen“) annehmen, die auf die besonderen Bedürfnisse bestimmter Sektoren oder Verwaltungsebenen ausgerichtet sind. 2Spezialisierte Interoperabilitätsrahmen beruhen auf dem EIF. 3Der Beirat prüft die Übereinstimmung der spezialisierten Interoperabilitätsrahmen mit dem EIF. 4Die Kommission veröffentlicht die spezialisierten Interoperabilitätsrahmen im Portal für ein interoperables Europa.
(4) Entwickelt ein Mitgliedstaat einen nationalen Interoperabilitätsrahmen und andere einschlägige nationale Maßnahmen, Strategien oder Leitlinien, so berücksichtigt er den EIF dabei weitestgehend.