(2) 1Zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 sind bei einer Publikumsinvestmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital bei einer Beteiligung nach
§ 261 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 im Anhang des Jahresabschlusses anzugeben:
- 1. die Firma, die Rechtsform und der Sitz der Gesellschaften im Sinne des § 261 Absatz 1 Nummer 2 bis 6,
- 2. das jeweilige Gesellschaftskapital dieser Gesellschaften,
- 3. die Höhe der Beteiligung und der Zeitpunkt ihres Erwerbs durch die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft.
2Als Verkehrswert der Beteiligung ist der nach
§ 271 Absatz 3 Satz 3 ermittelte Wert anzusetzen.