(1) 1Die geschlossene Investmentkommanditgesellschaft kann eine ihrem Unternehmensgegenstand entsprechende externe AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft bestellen.
2Dieser obliegt insbesondere die Anlage und Verwaltung des Kommanditanlagevermögens.
3Die Bestellung der externen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist kein Fall des
§ 36. Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist berechtigt, die Verwaltung der Mittel der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft zu kündigen.
4§ 99 Absatz 1 bis 4 ist mit den folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:
- 1. eine Kündigung kann nur aus wichtigem Grund erfolgen;
- 2. die Kündigungsfrist muss im angemessenen Verhältnis zu dem Zeitraum stehen, der erforderlich ist, um die zum Investmentvermögen gehörenden Vermögensgegenstände zu liquidieren; bei Publikumsinvestmentkommanditgesellschaften muss die Kündigungsfrist jedoch mindestens sechs Monate betragen.