(1) 1Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat für einen Feederfonds ungeachtet der Anlagegrenzen nach
§ 207 Absatz 1,
§ 210 Absatz 3 und
§ 221 Absatz 3 mindestens 85 Prozent des Wertes des Feederfonds in Anteile eines Masterfonds anzulegen.
2Der Feederfonds darf erst dann über die Anlagegrenzen nach
§ 207 Absatz 1,
§ 210 Absatz 3 und
§ 221 Absatz 3 hinaus in Anteile eines Masterfonds anlegen, wenn die Genehmigung nach
§ 171 erteilt worden ist und die Master-Feeder-Vereinbarung nach
§ 175 Absatz 1 und, falls erforderlich, die Verwahrstellenvereinbarung nach
§ 175 Absatz 2 und die Abschlussprüfervereinbarung nach
§ 175 Absatz 3 wirksam geworden sind.
3Die Kapitalverwaltungsgesellschaft darf bis zu 15 Prozent des Wertes des Feederfonds anlegen in
- 1. Bankguthaben nach § 195, sofern diese täglich verfügbar sind, und
- 2. Derivate nach § 197 Absatz 1, sofern diese ausschließlich für Absicherungszwecke verwendet werden.
4§ 112 Absatz 2 Satz 1 und 2 bleibt unberührt.