(2) Eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf nur mit Zustimmung der Bundesanstalt einen für Rechnung eines Immobilien-Sondervermögens gehaltenen Vermögensgegenstand nach
§ 231 Absatz 1 oder nach
§ 234 - 1. für eigene Rechnung erwerben,
- 2. an ein Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 veräußern oder
- 3. auf einen anderen AIF übertragen, der von ihr oder einem Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 verwaltet wird.